Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO 1997§ 81 Zeitpunkt der Wahl
Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.